VG Stuttgart, vom 26.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 688/96
Sozialhilferecht: Fürsorgeleistungen zur Pflege - Besitzstand nach Art. 51 PflegeVG
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 6 S 294/97
DRsp Nr. 2007/24860
Sozialhilferecht: Fürsorgeleistungen zur Pflege - Besitzstand nach Art. 51PflegeVG
»1. Dem nach Art. 51PflegeVG zu bemessenden Besitzstand können bisher gewährte Leistungen für eine Haushaltshilfe nach § 11 Abs. 3BSHG nicht hinzugerechnet werden.2. Leistungen nach § 11 Abs. 3BSHG sind dann "Fürsorgeleistungen zur Pflege" nach dem Bundessozialhilfegesetz im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1SGB XI, wenn sie einer Person gewährt wurden, auf die § 68BSHG a.F. zutrifft.3. Die Leistungen nach § 11 Abs. 3BSHG und die Hälfte der Pauschale nach § 57SGB V entsprachen in der Regel dem individuellen Bedarf des Hilfesuchenden an hauswirtschaftlicher Versorgung. Bleibt der im Pflegegeld des § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3SGB XI enthaltene, für die hauswirtschaftliche Versorgung bestimmte und nach § 15 Abs. 3SGB XI zu bemessende Anteil dahinter zurück, muß der Träger der Sozialhilfe ergänzende Leistungen erbringen.«