Die Beschwerde ist zulässig. Es besteht für sie auch noch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl der Zeitraum, für den das Verwaltungsgericht den Antragsgegner zur vorläufigen Hilfeleistung verpflichtet hat, inzwischen verstrichen ist. Denn der Antragsteller muß dem Antragsgegner das aufgrund der einstweiligen Anordnung Erhaltene gem. § 945 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO erstatten, soweit die einstweilige Anordnung als von Anfang an unbegründet aufgehoben wird. Ein schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners muß daher bejaht werden.
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