VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 11.10.1999
7 S 1755/99
Normen:
BSHG § 25 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 70
FEVS 51, 423
info also 2000, 76
NDV-RD 2000, 38
NVwZ-RR 2000, 303
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 20.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1011/99

Sozialhilferecht: Einstellung der Leistungen nach Arbeitsverweigerung, Mindestbehalt

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11.10.1999 - Aktenzeichen 7 S 1755/99

DRsp Nr. 2007/24854

Sozialhilferecht: Einstellung der Leistungen nach Arbeitsverweigerung, Mindestbehalt

»Der unter § 25 Abs. 1 BSHG fallenden Person muß zumindest das zum Lebensunterhalt Unerläßliche verbleiben, wenn sie mit ihr gegenüber unterhaltberechtigten Personen in einer Haushaltgemeinschaft zusammenlebt und durch konkrete Maßnahmen der Hilfeausgestaltung nicht sichergestellt werden kann, daß letztere durch die Versagung oder die Einschränkung der Hilfe vor Benachteiligungen bewahrt werden.«

Normenkette:

BSHG § 25 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Es besteht für sie auch noch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl der Zeitraum, für den das Verwaltungsgericht den Antragsgegner zur vorläufigen Hilfeleistung verpflichtet hat, inzwischen verstrichen ist. Denn der Antragsteller muß dem Antragsgegner das aufgrund der einstweiligen Anordnung Erhaltene gem. § 945 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO erstatten, soweit die einstweilige Anordnung als von Anfang an unbegründet aufgehoben wird. Ein schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners muß daher bejaht werden.