VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.1992
6 S 384/90
Normen:
BGB § 2211 Abs. 1 ; BSHG § 88 Abs. 1 § 89 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 43, 423
info also 1994, 46
NJW 1993, 152
NVwZ 1993, 281
VBlBW 1992, 271
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 110/89

Sozialhilferecht: Einsetzbarkeit des Vermögens durch den Hilfesuchenden

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1992 - Aktenzeichen 6 S 384/90

DRsp Nr. 2007/24885

Sozialhilferecht: Einsetzbarkeit des Vermögens durch den Hilfesuchenden

»Vermögen eines Hilfesuchenden ist aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar und daher vom Hilfesuchenden gemäß § 88 Abs. 1 BSHG nicht einzusetzen, wenn dieser über das Vermögen nicht verfügen kann (hier: Verfügungsbeschränkung des Erben über die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstände). Ob dies auch für eine nur vorübergehende Verfügungsbeschränkung gilt, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB § 2211 Abs. 1 ; BSHG § 88 Abs. 1 § 89 S. 1 ;

Tatbestand:

Die 1946 geborene Klägerin wendet sich gegen die darlehensweise Bewilligung von Sozialhilfe.