Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die er in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. September 2002 für die Hilfeempfängerin R. im Wege der vorläufigen Sozialhilfegewährung aufgewendet hat.
1. Die 1982 geborene HE leidet seit ihrer Geburt an einer Sehminderung beider Augen bei septo-optischer Dysplasie (erblindet zu 98 %) und ist gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz in Pflegestufe I eingestuft. Zudem fehlen ihr die Stress-, Sexual- und Schilddrüsen.
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