VGH Bayern - Urteil vom 19.04.2007
12 BV 05.2065
Normen:
BSHG § 97 Abs. 4 ; BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 1 ; AGBSHG § 7 Abs. 1 a ; AGBSHG § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 6b K 02.5911

Sozialhilferecht (einschließlich Grundsicherung und Verfahren zu pauschaliertem Wohngeld): Sozialhilfe, Kostenerstattung, Begriff der Einrichtung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 a, § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG (Wohngemeinschaft zwischen Behinderten und Nichtbehinderten in E.)

VGH Bayern, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 12 BV 05.2065

DRsp Nr. 2008/6451

Sozialhilferecht (einschließlich Grundsicherung und Verfahren zu pauschaliertem Wohngeld): Sozialhilfe, Kostenerstattung, Begriff der Einrichtung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 a, § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG (Wohngemeinschaft zwischen Behinderten und Nichtbehinderten in E.)

»Eine (teil-)stationäre Einrichtung setzt voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Hilfekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt. Sie ist dann nicht gegeben, wenn sich der Bewohner die Betreuungsleistung selbst beschaffen kann und muss und dabei in der Wahl des ambulanten Pflegedienstes frei ist.«

Normenkette:

BSHG § 97 Abs. 4 ; BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 1 ; AGBSHG § 7 Abs. 1 a ; AGBSHG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die er in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. September 2002 für die Hilfeempfängerin R. im Wege der vorläufigen Sozialhilfegewährung aufgewendet hat.

1. Die 1982 geborene HE leidet seit ihrer Geburt an einer Sehminderung beider Augen bei septo-optischer Dysplasie (erblindet zu 98 %) und ist gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz in Pflegestufe I eingestuft. Zudem fehlen ihr die Stress-, Sexual- und Schilddrüsen.