Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.03.1995 - 8 K 2584/94 - abgelehnt, denn es gibt nichts mehr zu vollstrecken, da der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung aus dem Urteil durch Aufstellung eines Gesamtplans gemäß § 46 Abs. 1 BSHG unter dem 15.11.1995 nachgekommen ist. Soweit der Vollstreckungsgläubiger demgegenüber der Auffassung ist, daß der vorgelegte Gesamtplan unvollständig bzw korrekturbedürftig sei und daher nicht den Anforderungen des § 46 BSHG entspreche, trifft dies nicht zu. Der Vollstreckungsgläubiger verkennt insoweit Inhalt und Funktion eines Gesamtplans nach § 46 BSHG und die sich daraus für ihn ergebenden Rechte.
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