Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob "die Angewiesenheit des Behinderten auf ein Kraftfahrzeug im Sinne des §
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