OVG Niedersachsen - Beschluß vom 26.01.1998
12 M 345/98
Normen:
BSHG § 16 § 122 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 48, 545
info also 1999, 50
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 28.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 99/97

Sozialhilferecht: Eheähnliche Gemeinschaft i.S. des § 122 BSHG

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 26.01.1998 - Aktenzeichen 12 M 345/98

DRsp Nr. 2007/24947

Sozialhilferecht: Eheähnliche Gemeinschaft i.S. des § 122 BSHG

»1. Für eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. des § 122 BSHG kommt es auf das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft an, die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht; an das Bestehen und den Nachweis einer eheähnlichen Gemeinschaft sind damit gegenüber der bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinreichend war, erhöhte Anforderungen zu stellen (wie BVerwGE 98, 195 ff = NJW 1995, 2802 f = FEVS 46, 1 ff = DVBl 1995, 1184 ff = BayVBl 1996, 87 ff; Bestätigung und Zusammenfassung der Senatsrechtsprechung). 2. Das Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, eine faktische Schlechterstellung von Ehe und Familie auch im Verwaltungsvollzug zu vermeiden, und der Umstand, daß es bei einem Verständnis der eheähnlichen Gemeinschaft als Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (auch) auf innere Vorgänge ankomme, hindert, dem Träger der Sozialhilfe bei dem ihm obliegenden Nachweis des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft etwas aufzubürden, was er schlechterdings nicht erfüllen kann (siehe auch VGH Bad-Württ, Urt. V. 14. April 1997 - 7 S 1816/95 -, FEVS 48, 29 ff).