VG Braunschweig, vom 30.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 3279/97
Sozialhilferecht: Darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe und dingliche Sicherung des Rückgewährsanspruchs
OVG Niedersachsen, Beschluß vom 22.07.1997 - Aktenzeichen 12 M 3558/97
DRsp Nr. 2007/24952
Sozialhilferecht: Darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe und dingliche Sicherung des Rückgewährsanspruchs
Die Versagung von Sozialhilfegewährung als Darlehen kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn sich der Hilfesuchende weigert, den Rückgewährsanspruch dinglich sichern zu lassen.