OVG Niedersachsen - Beschluß vom 22.07.1997
12 M 3558/97
Normen:
BSHG § 89 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 48, 102
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 30.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 3279/97

Sozialhilferecht: Darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe und dingliche Sicherung des Rückgewährsanspruchs

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 22.07.1997 - Aktenzeichen 12 M 3558/97

DRsp Nr. 2007/24952

Sozialhilferecht: Darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe und dingliche Sicherung des Rückgewährsanspruchs

Die Versagung von Sozialhilfegewährung als Darlehen kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn sich der Hilfesuchende weigert, den Rückgewährsanspruch dinglich sichern zu lassen.

Normenkette:

BSHG § 89 S. 1, S. 2 ;

Gründe:

I.