Die zulässige Beschwerde hat in dem in der Beschlußformel tenorierten Umfang Erfolg; insoweit hat die Antragstellerin für das von ihr verfolgte Begehren auf Übernahme der Kosten für ihre häusliche Pflege einen entsprechenden Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Dagegen ist ihr darüber hinausgehender Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet, so daß die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.
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