Der Beklagte (gewährte) dem Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines Darlehens gemäß § 89 BSHG.
Nachdem der Kläger wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid zur Rückzahlung der darlehensweise bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 2.920,30 DM auf.
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