OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.08.1996
8 A 3429/94
Normen:
BSHG § 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 423
NJW 1997, 2900
NVwZ 1997, 1239
NWVBl 1997, 310
ZfSH/SGB 1997, 671
info also 1997, 213
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 13.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 7556/93

Sozialhilferecht: Begriff des verwertbaren Vermögens in § 88 BSHG

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.1996 - Aktenzeichen 8 A 3429/94

DRsp Nr. 2007/24988

Sozialhilferecht: Begriff des "verwertbaren Vermögens" in § 88 BSHG

»1. Verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG ist nicht der Überschuß der Aktiva über die Passiva, sondern jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage des Hilfesuchenden ganz oder teilweise abgeholfen werden kann. 2. Der Rückübertragungsanspruch aus der Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeuges gehört zum verwertbaren Vermögen. 3. Ein Kraftfahrzeug und der Rückübertragungsanspruch aus einem Kreditsicherungsvertrag fallen nicht unter die Schutzvorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG. 4. Eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG liegt nur dann vor, wenn die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Beklagte (gewährte) dem Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines Darlehens gemäß § 89 BSHG.

Nachdem der Kläger wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid zur Rückzahlung der darlehensweise bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 2.920,30 DM auf.