VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.03.1992
6 S 1736/90
Normen:
BSHG § 15 ;
Fundstellen:
BWVPr 1992, 180
FEVS 42, 380
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 12.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 51/89

Sozialhilferecht: Begriff des Verpflichteten i.S. von § 15 BSHG

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.1992 - Aktenzeichen 6 S 1736/90

DRsp Nr. 2007/24884

Sozialhilferecht: Begriff des "Verpflichteten" i.S. von § 15 BSHG

»1. "Verpflichtet" zur Tragung von Bestattungskosten i.S. des § 15 BSGH ist jedenfalls derjenige, der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht die Bestattung (mit) veranlaßt hat und aufgrund einer Zivilrechtsnorm die Bestattungskosten, ganz oder teilweise, endgültig tragen muß. 2. "Erforderlich" i.S. des § 15 BSHG sind die Kosten für ein Begräbnis ortsüblich einfacher, aber würdiger Art (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung).«

Normenkette:

BSHG § 15 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Beihilfe zu Bestattungskosten nach § 15 BSHG.

Der ledige Kläger ist einer von vier Geschwistern des am 13.10.1987 verstorbenen, welcher im Jahre 1984 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hatte. Nach dem Tod seines Bruders beauftragte der Kläger ein Bestattungsunternehmen mit dessen Beerdigung, dies auch in Vollmacht für seine Geschwister. Hierfür fielen Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 3 209,-- DM an. Diese wurden dem Kläger und seinen Geschwistern von dem Bestattungsunternehmen in Rechnung gestellt, abzüglich eines von dem Sozialversicherungsträger um einen Beitragsrückstand des Verstorbenen in Höhe von 131,67 DM auf 1 373,33 DM verminderten Sterbegeldes von 1 505,-- DM.