Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Beihilfe zu Bestattungskosten nach § 15 BSHG.
Der ledige Kläger ist einer von vier Geschwistern des am 13.10.1987 verstorbenen, welcher im Jahre 1984 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hatte. Nach dem Tod seines Bruders beauftragte der Kläger ein Bestattungsunternehmen mit dessen Beerdigung, dies auch in Vollmacht für seine Geschwister. Hierfür fielen Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 3 209,-- DM an. Diese wurden dem Kläger und seinen Geschwistern von dem Bestattungsunternehmen in Rechnung gestellt, abzüglich eines von dem Sozialversicherungsträger um einen Beitragsrückstand des Verstorbenen in Höhe von 131,67 DM auf 1 373,33 DM verminderten Sterbegeldes von 1 505,-- DM.
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