Die vom Beschwerdegericht zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur zu einem Teil Erfolg.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung als gegeben und einen Anspruch des Antragstellers auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem () als glaubhaft gemacht angesehen. Zwar gehört der Antragsteller, der sich im ersten Lehrjahr einer Ausbildung zum Floristen befindet, zum Personenkreis derjenigen Auszubildenden, deren Ausbildung im Rahmen des § des Arbeitsförderungsgesetzes () dem Grunde nach förderungsfähig ist und die deshalb nach § Abs. Satz 1 grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besitzen. Die Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigen aber einen Rückgriff auf § Abs. Satz 2 , wonach gleichwohl in besonderen Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden kann.
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