OVG Hamburg - Beschluß vom 09.09.1997
Bs IV 36/97
Normen:
BSHG § 26 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 48, 327
NordÖR 1998, 211
ZfSH/SGB 1997, 673
info also 1999, 212
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 20.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VG 451/97

Sozialhilferecht: Begriff des Härtefalls i.S. von § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG, Auszubildender

OVG Hamburg, Beschluß vom 09.09.1997 - Aktenzeichen Bs IV 36/97

DRsp Nr. 2007/24913

Sozialhilferecht: Begriff des Härtefalls i.S. von § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG, Auszubildender

»1. Zu den (hier bejahten) Voraussetzungen für die Annahme eines "besonderen Härtefalles" iS von § 26 Abs. 1 S 2 BSHG bei einem Auszubildenden, der eine nach dem Arbeitsförderungsgesetz geförderte Ausbildung betreibt. 2. Zum Umfang der in einem derartigen Fall zu gewährenden laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt.«

Normenkette:

BSHG § 26 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die vom Beschwerdegericht zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur zu einem Teil Erfolg.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung als gegeben und einen Anspruch des Antragstellers auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem () als glaubhaft gemacht angesehen. Zwar gehört der Antragsteller, der sich im ersten Lehrjahr einer Ausbildung zum Floristen befindet, zum Personenkreis derjenigen Auszubildenden, deren Ausbildung im Rahmen des § des Arbeitsförderungsgesetzes () dem Grunde nach förderungsfähig ist und die deshalb nach § Abs. Satz 1 grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besitzen. Die Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigen aber einen Rückgriff auf § Abs. Satz 2 , wonach gleichwohl in besonderen Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden kann.