Die Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Aufhebung der vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt erstrebt, ist zulässig. Daß die Antragsgegnerin entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) der einstweiligen Anordnung zumindest teilweise Folge geleistet hat, läßt insoweit ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entfallen (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 27.1.1983 - OVG Bs I 54/82 und OVG Bs I 81/82 -).
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