I.
Die Antragstellerin erstrebt eine einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, ihr für die Zeit vom Eingang ihres Antrags bei Gericht an (18. November 1991) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu gewähren.
Der Antragsgegner hatte die Sozialhilfe mit der Begründung versagt, die Antragstellerin befinde sich im Sinne von § 26 BSHG in einer Ausbildung, die dem Grunde nach im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähig sei.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|