I.
Die geschiedene Klägerin lebt mit vier minderjährigen Kindern in einem Reihenhaus in B. Das Haus steht im Alleineigentum der Klägerin. Mit Bescheid vom 26.08.1993 gewährte die Beklagte der Klägerin ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen. Das Hausgrundstück wurde nicht als geschütztes Vermögen i. S. von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG anerkannt. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.1995 zurück, weil der Verkehrswert von ca. 300.000,-- zu hoch sei. Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben. Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 18.01.1996 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
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