OVG Niedersachsen - Beschluß vom 08.07.1997
4 L 3222/97
Normen:
BSHG § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 48, 24
NdsRpfl 1997, 267
NJWE-FER 1998, 48
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 23.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 173/96

Sozialhilferecht: Begriff des alleinerziehenden Elternteils in § 23 Abs. 2 BSHG

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 08.07.1997 - Aktenzeichen 4 L 3222/97

DRsp Nr. 2007/24953

Sozialhilferecht: Begriff des "alleinerziehenden" Elternteils in § 23 Abs. 2 BSHG

»Leben Eltern getrennt und wechseln sich in etwa halbwöchentlichem Turnus mit der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes ab, sind beide Elternteile nicht "alleinerziehend" i.S. des § 23 Abs. 2 BSHG und haben beide nicht Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag.«

Normenkette:

BSHG § 23 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers ist nicht begründet.

Nach § 124 Abs. 2 VwGO (i.d.F. des 6. VwGO -Änderungsgesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) ist die Berufung nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Im vorliegenden Verfahren liegt ein Zulassungsgrund nicht vor.