Der Klägerin kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden. Eine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 1990 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Dafür genügt die bloße Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht.
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