OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.03.1997
8 A 986/95
Normen:
BSHG § 11 § 12 Abs. 1 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
info also 1998, 135
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 16.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4253/94

Sozialhilferecht: Angemessenheit der Unterkunft (-skosten)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 8 A 986/95

DRsp Nr. 2007/24987

Sozialhilferecht: Angemessenheit der Unterkunft (-skosten)

1. Was als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muß mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden. 2. a) Einer der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen Grundsätze ist, daß mit der Sozialhilfe nur das zur Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens Notwendige sicherzustellen ist. Es nicht in diesem Sinne notwendig, sämtliche Bedürfnisse im Rahmen eines durchschnittlichen Lebensstandards zu befriedigen oder Lebensgewohnheiten zu ermöglichen, die in der Bevölkerung weitgehend als Annehmlichkeiten empfunden werden. Die Sozialhilfe soll den Hilfesuchenden vielmehr lediglich in die Lage versetzen, ein menschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben zu führen. Als Vergleichsmaßstab können nur die Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden.