Der 1938 geborene Kläger, seine 1939 geborene Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn ..., geboren 1974, standen seit Anfang 1985 in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten. Der Kläger bezog neben 50,- DM Kindergeld monatlich Arbeitslosenhilfe, die sich im entscheidungserheblichen Zeitraum des Jahres 1986 auf wöchentlich 209,40 DM (= 907,40 DM monatlich) belief. Die Mietkosten betrugen 526,59 DM zuzüglich einer Pauschale für Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 169,62 DM.
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