OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.02.1992
8 A 2127/88
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 43, 25
info also 1993, 87
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 08.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1742/87

Sozialhilferecht: Adressat bei Rücknahme eines rechtswidrigen Sozialhilfebescheides

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 8 A 2127/88

DRsp Nr. 2007/25001

Sozialhilferecht: Adressat bei Rücknahme eines rechtswidrigen Sozialhilfebescheides

»Die Rücknahme eines rechtswidrigen Sozialhilfebescheides ist gegenüber dem Leistungsempfänger, dem rechtswidrig Begünstigten, zu erklären. Dies gilt auch für den Fall, daß Sozialhilfeleistungen für ein minderjähriges Kind durch Täuschungshandlungen des Sorgeberechtigten erwirkt werden.«

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der 1938 geborene Kläger, seine 1939 geborene Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn ..., geboren 1974, standen seit Anfang 1985 in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten. Der Kläger bezog neben 50,- DM Kindergeld monatlich Arbeitslosenhilfe, die sich im entscheidungserheblichen Zeitraum des Jahres 1986 auf wöchentlich 209,40 DM (= 907,40 DM monatlich) belief. Die Mietkosten betrugen 526,59 DM zuzüglich einer Pauschale für Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 169,62 DM.