I.
Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1990 höhere laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach höheren als den damals festgesetzten Regelsätzen, die Klägerin zu 1 in Höhe von monatlich 71 DM, die Klägerin zu 2 in Höhe von monatlich 64 DM, die Klägerin zu 3 in Höhe von monatlich 46 DM und die Klägerin zu 4 in Höhe von monatlich 64 DM.
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