I. Frau M.B. und ihr Sohn P.B. verzogen am 1. Juni 1996 aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Für die nachfolgend an Frau M.B. geleistete Sozialhilfe erstattete die Beklagte der Klägerin die Kosten nach § 107 BSHG. Wegen der von der Klägerin an den Sohn P.B. geleisteten Sozialhilfe lehnte die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch bereits dem Grunde nach ab, weil an Frau M.B. gezahltes Kindergeld vollständig als Einkommen des Sohnes P.B. anzurechnen gewesen sei, so dass dieser nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Aufenthaltswechsel hilfebedürftig gewesen sei.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|