I. Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein nach § 107 BSHG kostenerstattungsberechtigter Sozialhilfeträger, der bei der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt an Mutter und Kind das Kindergeld und pauschalierte Wohngeld der Mutter als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet hat, im Erstattungsverfahren Kindergeld und Wohngeld stattdessen als Leistungen an das Kind ausweisen und dadurch den Betrag erstattungsfähiger Sozialhilfeleistungen an die Mutter erhöhen kann.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|