I.
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung gemäß § 107 Abs. 1 BSHG, welche die Beklagte unter Hinweis auf § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG verweigert.
Die Klägerin hat der hilfebedürftigen Frau B. und deren Tochter in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 28. Februar 1997 Sozialhilfe (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) gewährt. Die Hilfeempfängerinnen waren zum 1. Dezember 1995 aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin gezogen und zogen zum 1. März 1997 wieder in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten zurück.
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