LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.03.2016
L 9 SO 475/14
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; SGB XII § 90 Abs. 3; DVO § 90 SGB XII;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 330/13

SozialhilfeleistungenBerücksichtigung einer Lebensversicherung als VermögenKein SchonvermögenKein Härtefall bei dauerhafter Hilfebedürftigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 475/14

DRsp Nr. 2017/1447

Sozialhilfeleistungen Berücksichtigung einer Lebensversicherung als Vermögen Kein Schonvermögen Kein Härtefall bei dauerhafter Hilfebedürftigkeit

1. Bei einer Lebensversicherung handelt es sich um Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII. 2. Sie stellt auch kein Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII dar, soweit hierdurch der Grundfreibetrag von 2.600 EUR gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (DVO § 90 SGB XII) überschritten wird. 3. Schon das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass ein Hilfeempfänger, wenn Sozialhilfe voraussichtlich auf Dauer gewährt werden muss, die Verschonung eines Vermögens zur Alterssicherung nicht verlangen könne, wenn er es ohne die Sozialhilfe zur Aufrechterhaltung seines Lebensunterhaltes benötigen würde. 4. Auch die Literatur nimmt einen Ausschluss der Härte bei dauerhaftem Hilfebedarf an, "soweit die Härte auf die Bestimmung des Vermögens zur Alterssicherung gestützt werden soll". Dies folgt aus der Zweckbezogenheit der Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII, durch die dem Sozialhilfeempfänger ein gewisser Spielraum wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit belassen werden soll, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen, sich von der Sozialhilfe unabhängig zu machen.

Tenor