SG Köln, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 330/13
SozialhilfeleistungenBerücksichtigung einer Lebensversicherung als VermögenKein SchonvermögenKein Härtefall bei dauerhafter Hilfebedürftigkeit
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 475/14
DRsp Nr. 2017/1447
SozialhilfeleistungenBerücksichtigung einer Lebensversicherung als VermögenKein SchonvermögenKein Härtefall bei dauerhafter Hilfebedürftigkeit
1. Bei einer Lebensversicherung handelt es sich um Vermögen gemäß § 90 Abs. 1SGB XII.2. Sie stellt auch kein Schonvermögen nach § 90 Abs. 2SGB XII dar, soweit hierdurch der Grundfreibetrag von 2.600 EUR gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9SGB XII i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9SGB XII (DVO § 90SGB XII) überschritten wird.3. Schon das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass ein Hilfeempfänger, wenn Sozialhilfe voraussichtlich auf Dauer gewährt werden muss, die Verschonung eines Vermögens zur Alterssicherung nicht verlangen könne, wenn er es ohne die Sozialhilfe zur Aufrechterhaltung seines Lebensunterhaltes benötigen würde.4. Auch die Literatur nimmt einen Ausschluss der Härte bei dauerhaftem Hilfebedarf an, "soweit die Härte auf die Bestimmung des Vermögens zur Alterssicherung gestützt werden soll". Dies folgt aus der Zweckbezogenheit der Härtevorschrift des § 90 Abs. 3SGB XII, durch die dem Sozialhilfeempfänger ein gewisser Spielraum wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit belassen werden soll, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen, sich von der Sozialhilfe unabhängig zu machen.
Tenor
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