Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.
Der Kläger, der seit Jahren in Thailand lebt, begehrt höhere Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 1.5.2015 bis 30.4.2016. Der Antrag, gerichtet auf Zahlung von 212,76 Euro blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 13.4.2015; Widerspruchsbescheid vom 20.5.2015; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] München vom 23.5.2016; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 18.1.2018).
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