Der Kläger ist Erbe seiner am 28.9.2001 verstorbenen Mutter Johanna B.
Frau B. war seit einem Schlaganfall pflegebedürftig und befand sich seitdem in verschiedenen Pflegeheimen in Tagespflege.
Mit Bescheid vom 13.7.1993 übernahm der Beklagte die Kosten für die Tagespflege von Frau B. für die Zeit ab 1.7.1993 sowie die notwendigen Kosten für die Fahrt von Frau B. zur Tagespflegeeinrichtung. Mit weiterem Bescheid vom 17.8.1994 gewährte er Frau B. unter Abänderung des Bescheids vom 13.7.1993 mit Wirkung vom 1.7.1994 Pflegegeld in Höhe von 284,-- DM im Monat. Diese erhielt von der BKK Post außerdem ein Pflegegeld in Höhe von 400,-- DM monatlich.
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