LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2016
L 19 AS 1835/15 B; L 19 AS 1834/15 B ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 27; SGB XII § 27a; SGB XII § 19; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2148/15

Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als ErmessensleistungEinstweiliger Rechtsschutz im BeschwerdeverfahrenAntrag auf einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XIIVoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XIIVorliegen eines verfestigten Aufenthalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 1835/15 B; L 19 AS 1834/15 B ER

DRsp Nr. 2016/6553

Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung Einstweiliger Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII Vorliegen eines verfestigten Aufenthalts

1. Allein die Tatsache, dass der Betroffene auch ohne Leistungen des Sozialhilfeträgers seine Existenz erhalten hat, lässt Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Entscheidend ist, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht, die den Gesamtbedarf vollständig deckt. 2. Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese zur gegenwärtigen Lage eines Betroffenen keine eindeutigen Erkenntnisse zulassen. Die schlichte Annahme, es müssten weitere finanzielle Mittel vorhanden sein, ist für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend.