SG Gelsenkirchen, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2148/15
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als ErmessensleistungEinstweiliger Rechtsschutz im BeschwerdeverfahrenAntrag auf einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XIIVoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XIIVorliegen eines verfestigten Aufenthalts
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 1835/15 B; L 19 AS 1834/15 B ER
DRsp Nr. 2016/6553
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als ErmessensleistungEinstweiliger Rechtsschutz im BeschwerdeverfahrenAntrag auf einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XIIVoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XIIVorliegen eines verfestigten Aufenthalts
1. Allein die Tatsache, dass der Betroffene auch ohne Leistungen des Sozialhilfeträgers seine Existenz erhalten hat, lässt Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Entscheidend ist, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht, die den Gesamtbedarf vollständig deckt.2. Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese zur gegenwärtigen Lage eines Betroffenen keine eindeutigen Erkenntnisse zulassen. Die schlichte Annahme, es müssten weitere finanzielle Mittel vorhanden sein, ist für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.