VG Stuttgart - Urteil vom 17.04.2013
7 K 4603/11
Normen:
LBlHG BW § 7; SGB XII § 98 Abs. 2;

Sozialhilfe einschließlich Landesblindenhilfe - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Örtliche Zuständigkeit; Landesblindenhilfe; Vereinbarung zum Herkunftsprinzip; Altfall

VG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 7 K 4603/11

DRsp Nr. 2013/7961

Sozialhilfe einschließlich Landesblindenhilfe - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Örtliche Zuständigkeit; Landesblindenhilfe; Vereinbarung zum Herkunftsprinzip; Altfall

1. Für das Verwaltungsverfahren in der Landesblindenhilfe Baden-Württemberg gelten nicht die Regelungen des SGB X, sondern des LVwVfG. 2. Hat ein unzuständiger Leistungsträger rechtsgrundlos Leistungen nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe Baden-Württemberg (LBlHG BW) erbracht, kommt ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger in Betracht. 3. Zur örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Hilfe nach dem LBlHG BW für Heimbewohner, die bereits vor dem 1.1.2005 stationärer untergebracht waren (sog. Altfälle i.S.d. am 1.1.2005 in Kraft getretenen "Vereinbarung zum Herkunftsprinzip").

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2.863,28 € für in der Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 für die Beigeladene zu 2 erbrachte Leistungen nach dem Landesblindenhilfegesetz zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Normenkette:

LBlHG BW § 7; SGB XII § 98 Abs. 2;

Tatbestand: