Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2.863,28 € für in der Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 für die Beigeladene zu 2 erbrachte Leistungen nach dem Landesblindenhilfegesetz zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
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