Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Freibetrags für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der gestellten Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug, den er sich zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO).
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