BVerwG - Urteil vom 05.10.1999
5 C 27.98
Normen:
BSHG § 92a Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 637
DÖV 2000, 208
NVwZ-RR 2000, 136
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 12.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 205/96
OVG Lüneburg, vom 29.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 7103/96

Sozialhilfe - Ermessen zur Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe; Kostenheranziehung, Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren - in der Sozialhilfe; Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe; Sozialhilfe, Heranziehung zum Ersatz der Kosten der -; Unanfechtbarkeit einer rechtswidrigen Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe.

BVerwG, Urteil vom 05.10.1999 - Aktenzeichen 5 C 27.98

DRsp Nr. 2000/2938

Sozialhilfe - Ermessen zur Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe; Kostenheranziehung, Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren - in der Sozialhilfe; Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe; Sozialhilfe, Heranziehung zum Ersatz der Kosten der -; Unanfechtbarkeit einer rechtswidrigen Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe.

»1. Die Rücknahme einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a BSHG kann weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangt werden. Sie steht nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Dies gilt auch noch nach Ablauf der Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X und unabhängig davon, ob und wann die Heranziehung vollzogen worden ist. 2. § 44 Abs. 2 SGB X gilt nicht nur für Dauerverwaltungsakte.«

Normenkette:

BSHG § 92a Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.