VG Karlsruhe, vom 07.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3037/01
Sozialhilfe - Bevollmächtigter; Mietrückstände; Wünsche des Hilfeempfängers; Zahlung an Dritte; Zweckverfehlung
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 7 S 2670/01
DRsp Nr. 2007/12448
Sozialhilfe - Bevollmächtigter; Mietrückstände; Wünsche des Hilfeempfängers; Zahlung an Dritte; Zweckverfehlung
»1. § 4 Abs. 2BSHG geht § 47SGB I auch hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten der bewilligten Sozialhilfe vor.2. Die Auszahlung bewilligter Sozialhilfe an bevollmächtigte Dritte kommt nur in Betracht, wenn keine Zweckverfehlung zu besorgen ist.3. Leistungen nach § 15 aBSHG sind vom Sozialhilfeträger in der Regel direkt an den Gläubiger zu erbringen; eine Auszahlung an den Hilfeempfänger bzw. an Dritte kommt in der Regel nur in Betracht, wenn der Hilfeempfänger den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat.4. Der Hilfeempfänger hat im Falle des § 15 aBSHG kein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Sozialhilfebezug dem Vermieter nicht bekannt wird.«