1. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1SGG, die das Berufungsverfahren der ehrenamtlichen Richter regeln, stehen im Einklang mit Art 92GG.2. Die vor dem 1. April 1985 gehandhabte Praxis der Berufung der ehrenamtlichen Richter in Hessen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.