LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.04.2015
L 7 VE 5/11
Normen:
KOVVFG § 15; OEG § 6 Abs. 3; OEG § 1 Abs. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 3; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; BVG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VG 9/07

Soziales Entschädigungsrecht; Zur Beschädigtenversorgung nach dem OEG - GdB; GdS; Beschädigtenversorgung; posttraumatische Belastungsstörung; Dysthemie; somatoforme Schmerzstörung; Trauma; objektive Beweislosigkeit; psychisch bedingte Schmerzverstärkung; Tatgeschehen; Vergewaltigung; vorherrschende Störung; Schädigung; Schädigungsfolge; Vermeidungsverhalten; MdE; kombinierte Persönlichkeitsstörung; Albträume; prädisponierende Faktoren; ursächlicher Zusammenhang; Wahrscheinlichkeit; Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs; Feststellungsurteil; Rechtskraft; bindende Wirkung; isolierte Feststellung; wesentliche Einschränkung; Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit; leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten; Beweiserleichterungen; OEG

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen L 7 VE 5/11

DRsp Nr. 2016/8269

Soziales Entschädigungsrecht; Zur Beschädigtenversorgung nach dem OEG - GdB; GdS; Beschädigtenversorgung; posttraumatische Belastungsstörung; Dysthemie; somatoforme Schmerzstörung; Trauma; objektive Beweislosigkeit; psychisch bedingte Schmerzverstärkung; Tatgeschehen; Vergewaltigung; vorherrschende Störung; Schädigung; Schädigungsfolge; Vermeidungsverhalten; MdE; kombinierte Persönlichkeitsstörung; Albträume; prädisponierende Faktoren; ursächlicher Zusammenhang; Wahrscheinlichkeit; Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs; Feststellungsurteil; Rechtskraft; bindende Wirkung; isolierte Feststellung; wesentliche Einschränkung; Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit; leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten; Beweiserleichterungen; OEG

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Dezember 2010 wird aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2007 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 1. Juli 2004 eine Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 vom Hundert zu zahlen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KOVVFG § 15; OEG § 6 Abs. 3; OEG § 1 Abs. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 1;