Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Dezember 2010 wird aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2007 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 1. Juli 2004 eine Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 vom Hundert zu zahlen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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