EuGH - Urteil vom 25.02.1999
Rs C-320/95
Normen:
EG-Vertrag Art. 51 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 67 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZAR 1999, 141

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Nationale Regelung, die die Gewährung einer Arbeitslosenunterstützung davon abhängig macht, daß der Betroffene während einer Mindestzeit Beiträge zu einem Altersrentensystem entrichtet hat - Zulässigkeit - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen Rs C-320/95

DRsp Nr. 2006/17397

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Nationale Regelung, die die Gewährung einer Arbeitslosenunterstützung davon abhängig macht, daß der Betroffene während einer Mindestzeit Beiträge zu einem Altersrentensystem entrichtet hat - Zulässigkeit - Voraussetzungen

»Die Mindestbeitragszeit zu einem Altersrentensystem, die ein Leistungsempfänger zurückgelegt haben muß, bevor er eine Arbeitslosenunterstützung erhalten kann, wie sie durch eine nationale Regelung für Arbeitslose eingeführt wurde, die älter als 52 Jahre sind, bestimmt sich nach dieser nationalen Regelung mit der Maßgabe, daß diese Zeit auch durch Beiträge, die ganz oder teilweise zu den Systemen der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten entrichtet wurden, als erfuellt gilt.«

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 51 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 67 ;

Entscheidungsgründe: