EWG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 44 Abs. 3 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 48 Abs. 1 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 78 Abs. 2 b Ziff. i ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für Waisen - Ausschließliche Geltung des Kapitels 8 der Verordnung Nr. 1408/71 und der Bestimmungen, auf die dieses Kapitel verweist;
EuGH, Urteil vom 14.12.1988 - Aktenzeichen Rs 269/87
DRsp Nr. 2006/14126
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für Waisen - Ausschließliche Geltung des Kapitels 8 der Verordnung Nr. 1408/71 und der Bestimmungen, auf die dieses Kapitel verweist;
»Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ist so auszulegen, daß für Waisenrenten ausschließlich die Bestimmungen des Kapitels 8 dieser Verordnung gelten, die gegebenenfalls durch Anwendung von Bestimmungen anderer Kapitel dieser Verordnung, auf die die Bestimmungen des Kapitels 8 ausdrücklich verweisen, ergänzt werden. Daraus folgt insbesondere, daß Artikel 48 Absatz 1, wonach der Träger eines Mitgliedstaats, in dem ein Versicherter Versicherungs - oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr zurückgelegt hat, nicht verpflichtet ist, Leistungen für diese Zeiten zu gewähren, auf Waisenrenten keine Anwendung findet.«
Normenkette:
EWG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 44 Abs. 3 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 48 Abs. 1 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 78 Abs. 2 b Ziff. i ;
Entscheidungsgründe:
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