EWGV Art. 177 ; VO Nr. 3/EWG Art. 34 ; VO Nr. 3/EWG Art. 33 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN - BEARBEITUNG DER ANTRAEGE - FORMBLATT E 26 - RECHTLICHE BEDEUTUNG - ZUSÄTZLICHE ANGABEN OHNE FÖRMLICHE BERICHTIGUNG - ZULÄSSIGKEIT;
EuGH, Urteil vom 11.03.1982 - Aktenzeichen Rs 93/81
DRsp Nr. 2006/15043
SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN - BEARBEITUNG DER ANTRAEGE - FORMBLATT E 26 - RECHTLICHE BEDEUTUNG - ZUSÄTZLICHE ANGABEN OHNE FÖRMLICHE BERICHTIGUNG - ZULÄSSIGKEIT;
»DIE RECHTLICHE BEDEUTUNG DES FORMBLATTS E 26 MUSS SO BEURTEILT WERDEN , DASS DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER ARTIKEL 48 BIS 51 EWG-VERTRAG UND DER VERORDNUNGEN ÜBER DIE RECHTE DER WANDERARBEITNEHMER AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT NICHT GEFÄHRDET WIRD.DAS FORMBLATT HAT INSOWEIT KEINEN ABSCHLIESSENDEN CHARAKTER , ALS ES NICHT AUSSCHLIESST , DASS DIE IN IHM ENTHALTENEN ANGABEN SPÄTER DURCH AMTLICHE SCHRIFTSTÜCKE ERLÄUTERT ODER ERGÄNZT WERDEN , SELBST WENN DIESE NICHT DIE FORM EINER BERICHTIGUNG DES ZUVOR ÜBERSANDTEN FORMBLATTS HABEN.«
Normenkette:
EWGV Art. 177 ; VO Nr. 3/EWG Art. 34 ; VO Nr. 3/EWG Art. 33 ;
Entscheidungsgründe:
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