EG-Vertrag Art. 177 ; EWG-Vertrag Art. 51 ; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.07.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 40 ; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.07.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 45 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - INVALIDITÄTSVERSICHERUNG - LEISTUNGEN - ANSPRUCH - ERWERB - BEZUG VON KRANKENGELD ALS VON DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS AUFGESTELLTE BEDINGUNG - ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN - ZUSAMMENRECHNUNG - ANTRAG AUF LEISTUNGEN - EINREICHUNG - VORAUSSETZUNGEN;
EuGH, Urteil vom 09.11.1977 - Aktenzeichen Rs 41/77
DRsp Nr. 2006/15384
SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - INVALIDITÄTSVERSICHERUNG - LEISTUNGEN - ANSPRUCH - ERWERB - BEZUG VON KRANKENGELD ALS VON DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS AUFGESTELLTE BEDINGUNG - ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN - ZUSAMMENRECHNUNG - ANTRAG AUF LEISTUNGEN - EINREICHUNG - VORAUSSETZUNGEN;
»ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN , DASS DANN , WENN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT DAVON ABHÄNGIG MACHEN , DASS DER BETROFFENE WÄHREND DER UNMITTELBAR VORHERGEHENDEN ZEIT FÜR EINE BESTIMMTE DAUER NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANSPRUCH AUF KRANKENGELD HATTE , WAS SICH WIEDERUM , SOWEIT HIER ERHEBLICH , DANACH BESTIMMT , DASS A ) VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT WURDEN UND B ) EIN ENTSPRECHENDER ANTRAG FORM- UND FRISTGERECHT GESTELLT WURDE ,( I ) DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER DIESES MITGLIEDSTAATS DIE VERSICHERUNGSZEITEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT WURDEN , BERÜCKSICHTIGT , ALS HANDELTE ES SICH UM ZEITEN , DIE NACH DEN FÜR DIESEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND ,( II ) DIE VORAUSSETZUNG , DASS FORM- UND FRISTGERECHT EIN ANTRAG EINZUREICHEN IST , ALS ERFÜLLT GILT , SOWEIT EIN SOLCHER ANTRAG NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES WOHNORTSTAATS ORDNUNGSGEMÄSS GESTELLT WORDEN IST.«
Normenkette:
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