Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - INVALIDEN -, ALTERS - UND TODESFALLVERSICHERUNG - ZUSAMMENRECHNUNG DER ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN - ZEIT DER ARBEITSLOSIGKEIT - GLEICHSTELLUNG MIT EINER BESCHÄFTIGUNGSZEIT - KRITERIEN;
EuGH, Urteil vom 06.06.1972 - Aktenzeichen Rs 2/72
DRsp Nr. 2006/15645
SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - INVALIDEN -, ALTERS - UND TODESFALLVERSICHERUNG - ZUSAMMENRECHNUNG DER ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN - ZEIT DER ARBEITSLOSIGKEIT - GLEICHSTELLUNG MIT EINER BESCHÄFTIGUNGSZEIT - KRITERIEN;
»AUS ARTIKEL 1 BUCHSTABE R DER VERORDNUNG NR. 3 ERGIBT SICH, DASS BEI DER ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB UND IN WELCHEM UMFANG EINE ZEIT DER ARBEITSLOSIGKEIT FÜR DIE ERMITTLUNG DER ANSPRÜCHE EINES WANDERARBEITNEHMERS AUF INVALIDEN -, ALTERS - ODER HINTERBLIEBENENRENTE EINER BESCHÄFTIGUNGSZEIT GLEICHGESTELLT WERDEN KANN, AUF DIEJENIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN ABZUSTELLEN IST, NACH DENEN JENE ZEIT ZURÜCKGELEGT WURDE.«
Normenkette:
VERORDNUNG NR. 3 ART. 26 ABS. 1;
Entscheidungsgründe:
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