VERORDNUNG NR. 3 DES RATES " ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT-DER WANDERARBEITNEHMER " ART. 5;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - GRUNDSATZ, DASS DIESE AN DIE STELLE DER ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN TRITT - ZWINGENDE GELTUNG;
EuGH, Urteil vom 07.06.1973 - Aktenzeichen Rs 82/72
DRsp Nr. 2006/15592
SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - GRUNDSATZ, DASS DIESE AN DIE STELLE DER ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN TRITT - ZWINGENDE GELTUNG;
»GEMÄSS ARTIKEL 5 UND 6 DER VERORDNUNG NR. 3 IST DIESE VERORDNUNG AN DIE STELLE DER ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN GETRETEN. DIESER GRUNDSATZ IST ZWINGEND UND LÄSST ABGESEHEN VON DEN IN DER VERORDNUNG AUSDRÜCKLICH GEREGELTEN FÄLLEN KEINE AUSNAHMEN ZU. UM EINE AUSNAHME VON DIESEM GRUNDSATZ ZU RECHTFERTIGEN, REICHT ES NICHT AUS, DASS SOLCHE ABKOMMEN FÜR DIE PERSONEN, FÜR WELCHE DIE VERORDNUNG NR. 3 GILT, HÖHERE LEISTUNGEN VORSEHEN, ALS SIE SICH AUS DIESER VERORDNUNG ERGEBEN.DIE ARTIKEL 6 UND 7 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES HABEN NACH INHALT UND ZIELSETZUNG DIE GLEICHE TRAGWEITE WIE DIE ARTIKEL 5 UND 6 DER VERORDNUNG NR. 3.«
Normenkette:
VERORDNUNG NR. 3 DES RATES " ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT-DER WANDERARBEITNEHMER " ART. 5;
Entscheidungsgründe:
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