EuGH - Urteil vom 19.03.1992
Rs C-188/90
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 78 Abs. 2 b Ziff. i ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZAR 1992, 179

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Betrag der im Wohnstaat gezahlten Leistungen niedriger als der sich nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats ergebende Betrag - Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen - Berechnung - Leistungen, die berücksichtigt werden müssen;

EuGH, Urteil vom 19.03.1992 - Aktenzeichen Rs C-188/90

DRsp Nr. 2006/13367

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Betrag der im Wohnstaat gezahlten Leistungen niedriger als der sich nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats ergebende Betrag - Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen - Berechnung - Leistungen, die berücksichtigt werden müssen;

»Artikel 78 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß für die Berechnung des Anspruchs auf den Zuschlag, der zu zahlen ist, wenn der im Mitgliedstaat des Wohnsitzes tatsächlich bezogene Betrag der Leistungen niedriger ist als der Betrag, auf den die Waise nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch hätte, der Gesamtbetrag der in den betroffenen Mitgliedstaaten für die Waise bestimmten Leistungen berücksichtigt werden muß, soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die unter die Definition des Absatzes 1 dieser Vorschrift fallen.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 78 Abs. 2 b Ziff. i ;

Entscheidungsgründe: