EWG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 51 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 51 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Alters - und Todesfallversicherung - Leistungen - Änderung des Feststellungsverfahrens - Neuberechnung - Grenzen - Änderung, die die vor ihrem Inkrafttreten festgestellten Renten unberührt lässt - [Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 51 Absatz 2] -
EuGH, Urteil vom 12.07.1989 - Aktenzeichen Rs 141/88
DRsp Nr. 2006/17722
Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Alters - und Todesfallversicherung - Leistungen - Änderung des Feststellungsverfahrens - Neuberechnung - Grenzen - Änderung, die die vor ihrem Inkrafttreten festgestellten Renten unberührt lässt - [Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 51 Absatz 2] -
»Eine Änderung des Verfahrens zur Feststellung der in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Mindestleistung bei Alter fällt in den Geltungsbereich von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 mit der Folge, daß eine Neuberechnung gemäß Artikel 46 der Verordnung vorzunehmen ist.Eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für eine Leistung bei Alter, die nach innerstaatlichem Recht nicht auf die vor ihrem Inkrafttreten erworbenen Rentenansprüche angewendbar ist, verpflichtet den betroffenen Mitgliedstaat jedoch nicht, eine Neuberechnung vorzunehmen.«
Normenkette:
EWG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 51 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 51 Abs. 2 ;
Entscheidungsgründe:
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