LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.04.2004
11 Sa 1369/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1540/03

Soziale Rechtsfertigung einer Änderungskündigung bei fehlender Vergütungsautomatik

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 1369/03

DRsp Nr. 2005/1543

Soziale Rechtsfertigung einer Änderungskündigung bei fehlender Vergütungsautomatik

1. Die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung setzt voraus, dass im Falle eines Angebots mit mehreren Vertragsänderungen jede einzelne der angebotenen Änderungen gerechtfertigt ist; der Arbeitgeber darf einen an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung nicht dazu benutzen, dem Arbeitnehmer Bedingungen vorzuschlagen, die nicht durch diesen Anlass bedingt sind.2. Bei einer vom Arbeitgeber angestrebten Änderung von Tätigkeit und Vergütung muss nur ausnahmsweise dann die Vergütungsänderung nicht selbstständig gerechtfertigt sein, wenn sich die Höhe der Vergütung aus einem Vergütungssystem, etwa einem Lohn- und Gehaltstarifvertrag ergibt, mit dem für die Eingruppierung maßgeblich auf die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale abgestellt wird.3. Soweit keine Vergütungsautomatik eingreift, muss die Notwendigkeit der Änderung der Vertragsbedingungen im übrigen für sich genommen gerechtfertigt werden; der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern mit der gleichen Tätigkeit genügt nicht.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung. Das mit ihr verbundene Angebot hat der Kläger nicht angenommen.