Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2016 in Sachen2
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vermeintlich fristgerechten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 18.06.2015, von deren Wirksamkeit abhängiger Annahmeverzugsansprüche des Klägers sowie - im Wege der Widerklage - um vermeintliche Gegenansprüche des Beklagten im Zusammenhang mit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer.
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