Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2012 - Aktenzeichen 21 Ca 4260/12 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung der Beklagten.
Die Beklagte ist ein Logistikunternehmen, das alleine in seiner Niederlassung in A mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des §
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