Das Versäumnisurteil vom 05. November 2019 wird aufrechterhalten.
II.Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.
Der 1972 geborene, verheiratete Kläger, dem ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt ist, ist seit dem 02. November 2016 bei dem Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt. Beim Beklagten sind regelmäßig nicht mehr als sieben Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden angestellt.
1. 2. I. II. 1. 2. 3.
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