BAG - Urteil vom 19.02.1998
6 AZR 367/96
Normen:
TV soziale Absicherung (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992) § 2; EV Art. 20, Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2; KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu §4 TVG Rationalisierungsschutz
AuA 1999, 178
AuA 1999, 90
BAG 88, 109
BB 1998, 2320
BB 1999, 959
DB 1998, 2224
NZA 1998, 1239
ZIP 1998, 2067
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 12.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 673/94
II. Thüringer Landesarbeitsgericht - Urteil vom 18. April 1996 - 4 Sa 11/95 ,

Soziale Absicherung; Betriebsübergang; Widerspruch

BAG, Urteil vom 19.02.1998 - Aktenzeichen 6 AZR 367/96

DRsp Nr. 1998/18626

Soziale Absicherung; Betriebsübergang; Widerspruch

»1. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a TV soziale Absicherung erhält ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist, eine Abfindung. Diese Tarifbestimmung ist nicht nur anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage von Art. 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 Einigungsvertrag, sondern auch, wenn es nach Außerkrafttreten dieser Bestimmung gekündigt wurde, weil der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist. Soweit aus dem Urteil vom 10. November 1994 (- 6 AZR 427/94 - AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR) auf eine gegenteilige Rechtsauffassung des Senats geschlossen werden kann, wird daran nicht festgehalten. 2. Erhebt ein Arbeitnehmer gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB Widerspruch, lehnt er im Sinne des Klammerbeispiels in § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung einen anderen angebotenen Arbeitsplatz ab. Die Annahme des Arbeitsplatzes im Betrieb des Erwerbers ist dem Arbeitnehmer nicht schon deshalb unzumutbar, weil er sein Widerspruchsrecht wirksam ausgeübt hat.«

Normenkette:

TV soziale Absicherung (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992) § 2; EV Art. 20, Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2; KSchG § 1 Abs. ;