Im Rahmen des § 1 Abs. 3KSchG sind nicht nur Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestanden, sondern auch solche, die zu diesem Zeitpunkt fest abzusehen waren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ehefrau des gekündigten Klägers zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hatte und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind noch vor Ablauf der Kündigungsfrist entstanden ist.