Im Streit über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung, zu deren soziale Rechtfertigung sich die Beklagte auf betriebsbedingte Gründe beruft, streiten die Parteien im wesentlichen um die getroffene Sozialauswahl.
Die Klägerin, geboren am 08.10.1947, verheiratet, schwerbehindert (GdB 60), gelernte Bürokauffrau, ist seit dem 05.12.1988 bei der Beklagten, einem in W./Ndrh. ansässigen Unternehmen der Textilindustrie, beschäftigt. Sie war bis 1995 in der Lohnbuchhaltung eingesetzt und ist seither in der Gehaltsbuchhaltung tätig. Sie hatte als Lohnbuchhalterin Frau X. angelernt, geboren am 17.06.1965, nicht verheiratet, gegenüber einer Tochter (19 Jahre alt) zum Unterhalt verpflichtet und seit dem 01.04.1991 bei der Beklagten angestellt.
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