Arbeitsgericht Berlin v. 23.9.1997 80 - Ca 16846/97 -,
LAG Berlin, vom 24.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 168/97
Sozialauswahl bei Teilzeitbeschäftigung
BAG, vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 341/98
DRsp Nr. 1999/3374
Sozialauswahl bei Teilzeitbeschäftigung
»Ob bei der Kündigung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Vollzeitbeschäftigte und bei der Kündigung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte in die Sozialwahl nach § 1 Abs. 3KSchG einzubeziehen sind, hängt von der betrieblichen Organisation ab.a) Hat der Arbeitgeber eine Organisationsentscheidung getroffen, aufgrund derer für bestimmte Arbeiten Volltzeitkräfte vorgesehen sind, so kann diese Entscheidung als sog. Freie Unternehmerentscheidung nur darauf überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Leigt danach eine bindende Unternehmerentscheidung vor, sind bei der Kündigung einer Teilzeitkraft die Vollzeitkräfte nicht in die Sozialwahl einzubeziehen.b) will der Arbeitgeber in einem bestimmten Bereich lediglich die Zahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden abbauen, ohne daß eine Organisationsentscheidung im Sinne von Buchstabe a) vorliegt, sind sämtliche in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihr Arbeitszeitvolumen in die Sozialwahl einzubeziehen.«
Normenkette:
BeschFG § 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Tatbestand:
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