LAG Köln - Urteil vom 14.01.2008
14 Sa 1079/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2859/06

Sozialauswahl bei freier höherwertiger Stelle - Wahrung der Schriftform bei Interessenausgleich mit fest verbundener Namensliste

LAG Köln, Urteil vom 14.01.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 1079/07

DRsp Nr. 2008/14472

Sozialauswahl bei freier höherwertiger Stelle - Wahrung der Schriftform bei Interessenausgleich mit fest verbundener Namensliste

»1. Die nach § 1 Abs. 5 KSchG erforderliche Schriftform für eine als Anlage zu einem Interessenausgleich angefertigte Namensliste ist nur gewahrt, wenn die Namensliste bei Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit diesem fest verbunden ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 06.07.2006 - 2 AZR 520/05 - NZA 2007, 266 ff.).2. Auf einen freien anderweitigen Arbeitsplatz kann sich ein Arbeitnehmer nicht berufen, wenn es sich dabei für ihn um eine Beförderungsstelle handelt.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung.

Der Kläger, geboren am 15.11.1975, ist seit dem 16.09.1996 bei der Beklagten als Produktfertiger in der Gummimetallfertigung beschäftigt. Er ist verheiratet, im Oktober 2006 wurde das 5. Kind geboren. Der Kläger ist gelernter Bauzeichner. Bei der Beklagten war er zuletzt in Lohngruppe 5 eingruppiert mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt ca. 2.754,53 EUR.